Zum Inhalt springen

Kann ich meine Klage auf ein ersessenes Wegerecht anmerken lassen?

günstig für Kläger betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Wenn Sie die Anerkennung einer Dienstbarkeit verlangen, die Sie durch langjährige Nutzung erworben haben, ist die Anmerkung des Streits im Grundbuch zulässig. Das gilt auch, wenn Sie den Eingetragenen auf Zustimmung zur Eintragung klagen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach § 70 GBG zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Dienstbarkeit für Grundstück oder Person

Nein. Ein Wegerecht, das einem Grundstück zusteht, und ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, sind zwei verschiedene Rechte. Das Gericht darf Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.

günstig für Beklagter Beweis der Anmaßung eines Rechts

Sie müssen beweisen, dass der andere sich tatsächlich ein Recht an Ihrem Grundstück anmaßt. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen. Behauptet der Gegner nur, die Fläche gehöre ihm selbst, liegt keine solche Anmaßung vor.

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Feststellungsklage bei Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht feststellen und eintragen
Eigentum und Grundbuch · Streitanmerkung bei Benützungsregelung
Eigentum und Grundbuch · Streitanmerkung bei Vertragsansprüchen
Eigentum und Grundbuch · Ersichtlichmachung einer Dienstbarkeit