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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 82

§ 82. Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.

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