Wirkt eine Nachsicht der Frist, die es hier gar nicht gibt?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Antragsteller
Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versäumung der Äußerungsfrist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.OGH 7 Ob 84/24i, 22.05.2024
- Hier: GrundbuchssacheOGH 5 Ob 75/90, 11.09.1990
- Die - soweit überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, dass ein dem Gesetz fremder Beschluss keine rechtlichen Wirkungen ausüben könne.OGH 4 Ob 35/90, 13.03.1990
- Hier: Exekution nach § 61 ASGGOGH 3 Ob 1/89, 25.01.1989
- Hier: ÄußerungsfristOGH 4 Ob 301/86, 18.02.1986
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zu § 364 StPOOGH 10 Os 45/84, 07.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 5 Ob 88/20g, 07.07.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 58 · Fristen
- EO § 65 · Rekurs
- EO § 402 · Rekurs
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 82
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 146
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