GBG 1955 § 91
§ 91.
Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung ablehnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung Bedenken gegen das Geschäft hat, etwa gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. Dabei hat es einen Beurteilungsspielraum. Solange sich die Gerichte in diesem Rahmen bewegen, können Sie die Frage nicht an den Obersten Gerichtshof herantragen.