Wann darf das Grundbuchsgericht meine Eintragung wegen Bedenken verweigern?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung ablehnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung Bedenken gegen das Geschäft hat, etwa gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. Dabei hat es einen Beurteilungsspielraum. Solange sich die Gerichte in diesem Rahmen bewegen, können Sie die Frage nicht an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 04.04.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zeitraum zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit.OGH 5 Ob 2409/96t, 14.01.1997
- Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben.OGH 5 Ob 2409/96t, 14.01.1997
- Hier: Das Rekursgericht bewegt sich dann nicht mehr im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, wenn es keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen hat, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde.OGH 5 Ob 50/94, 17.05.1994
- Gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.OGH 5 Ob 112/91, 17.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 45/17d, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Ermessen bei Bedenken des Gerichts
Eigentum und Grundbuch · Bedenken des Grundbuchsgerichts
Eigentum und Grundbuch · Mehrere Abweisungsgründe im Grundbuch
Verfahrensrecht · Begründung der Grundbuchsabweisung
Eigentum und Grundbuch · Zweifel an der Handlungsfähigkeit im Grundbuch