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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 118

SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung. § 118. In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.

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