Muss ich dem Grundbuchsgericht die richtige Adresse nennen?
betrifft Antragsteller, Liegenschaftseigentümer, Erben, Notare
Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für fehlende Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person.OGH 5 Ob 229/16m, 27.07.2017
- Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat.OGH 5 Ob 23/14i, 21.02.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087847 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 229/16m, 27.06.2017
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 16
- AußStrG § 19 · Öffentlichkeit
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 84
- GBG 1955 § 118
- GBG 1955 § 119
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