StGB § 61
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
Zeitliche Geltung
§ 61.
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es ist zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für den Täter günstiger ist. Ist das neue Recht zumindest gleich günstig, wird es angewendet, sonst das alte. Diese Prüfung ist für jede einzelne Tat gesondert vorzunehmen.