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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 61

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich Zeitliche Geltung § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es ist zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für den Täter günstiger ist. Ist das neue Recht zumindest gleich günstig, wird es angewendet, sonst das alte. Diese Prüfung ist für jede einzelne Tat gesondert vorzunehmen.

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