Welches Gesetz gilt, wenn es sich nach der Tat geändert hat?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Beschuldigte
Es ist zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für den Täter günstiger ist. Ist das neue Recht zumindest gleich günstig, wird es angewendet, sonst das alte. Diese Prüfung ist für jede einzelne Tat gesondert vorzunehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt für jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: §§ 207, 208, 212 StGB.OGH 11 Os 50/22w, 28.07.2022
- Siehe dazu insbesondere auch 14 Os 50/16h.OGH 11 Os 24/22x, 03.05.2022
- Wurden zu einer gleichartigen Verbrechensmenge zusammengefasste, bloß pauschal individualisierte Taten im Geltungsbereich verschiedener Fassungen der dadurch verwirklichten Straftatbestände begangen, ist der Günstigkeitsvergleich in einem solchen Fall der Realkonkurrenz für jede der ‑ bloß hinsichtlich der Tatzeiträume zusammengefassten ‑ Taten gesondert vorzunehmen. Hier: Unbestimmte Anzahl von zwischen 1980 und 2012 begangenen Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 StGB.OGH 14 Os 41/21t, 01.06.2021
- Hier: § 201 StGB idF BGBl I 2019/105 im Verhältnis zu § 201 StGB idF BGBl I 2013/116.OGH 14 Os 86/20h, 03.11.2020
- Hier: Zum Günstigkeitsvergleich bei nach Tatzeiträumen pauschal zusammengefassten gleichartigen Verbrechensmengen.OGH 14 Os 75/20s, 03.11.2020
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Enthält das alte Recht bei gleicher Strafdrohung ein zusätzliches Tatbestandselement und ist auch dieses auf Sachverhaltsebene erfüllt, ist das Tatzeitrecht in concreto nicht günstiger als die aktuelle Rechtslage.OGH 14 Os 126/16k, 24.01.2017
- Der Günstigkeitsvergleich ist auf Grundlage des konkreten – von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten – Urteilssachverhalts vorzunehmen.OGH 14 Os 69/16b, 20.12.2016
- Die Kombination unterschiedlicher Rechtsschichten ist unzulässig.OGH 11 Os 48/16t, 14.06.2016
- Hier: § 207 Abs 1 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60, § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60, § 212 Abs 1 dritter Fall StGB idF BGBl 1974/60 und § 207 Abs 1 erster Fall StGB, § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und § 212 Abs 1 Z 1 StGB.OGH 15 Os 103/14g, 29.10.2014
- Hier: §§ 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242, 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, 218 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB.OGH 15 Os 52/13f, 21.08.2013
- Hier: § 201 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1989/242, §§ 206 Abs 1, 207 Abs 1, 212 Abs 1 StGB jeweils idF BGBl I 1974/60.OGH 11 Os 108/11h, 06.10.2011
- Hier: §§ 206 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 im Verhältnis zu §§ 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 und 212 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2006/56.OGH 15 Os 36/11z, 21.09.2011
- Anknüpfungspunkt des nach dem zweiten Satz des § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ist die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt.OGH 13 Os 44/11m, 14.07.2011
- Hier: § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (idF vor SMG-Novelle 2007 BGBl I 2007/110) und § 28a Abs 2 SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des § 28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des § 61 StGB nicht herangezogen werden.OGH 14 Os 155/08p, 16.12.2008
- Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden.OGH 14 Os 155/08p, 16.12.2008
- § 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen.OGH 14 Os 155/08p, 16.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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