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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 69

Öffentliche Begehung § 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Öffentlich ist eine Handlung nur, wenn sie von einem größeren Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Als Richtwert gilt, dass dieser Kreis ab etwa zehn Personen erreicht ist.

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