StGB § 75
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75.
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für die Ursächlichkeit kommt es auf das Geschehen so an, wie es tatsächlich eingetreten ist. Wirken zwei oder mehrere Umstände gleichzeitig und unabhängig voneinander, ist jeder von ihnen ursächlich, auch wenn schon einer allein denselben Erfolg herbeigeführt hätte.