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Zählt eine Ursache auch, wenn eine zweite dasselbe bewirkt hätte?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Beklagter
Für die Ursächlichkeit kommt es auf das Geschehen so an, wie es tatsächlich eingetreten ist. Wirken zwei oder mehrere Umstände gleichzeitig und unabhängig voneinander, ist jeder von ihnen ursächlich, auch wenn schon einer allein denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0092078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Einwand fehlender Verursachung

Nein. Wendet der Schädiger ein, er habe den Schaden überhaupt nicht verursacht, ist darin der schwächere Einwand bereits enthalten, dass der Schaden zugleich von mehreren Ursachen herrührt. Er muss diesen Einwand nicht gesondert vorbringen.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

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