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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 144

Erpressung § 144. (1)Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2)Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Freiheitsentziehung tritt nur dann zurück, wenn sie eine typische Begleiterscheinung der anderen Tat ist und nicht wesentlich über das dabei ohnehin Notwendige hinausgeht. Das bloße Festhalten während einer Misshandlung ist so ein Fall. Wer dagegen die Wohnungstür über eine halbe Stunde absperrt und den Schlüssel versteckt, wird zusätzlich wegen Freiheitsentziehung bestraft.

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