Wird das Einsperren neben der Körperverletzung eigens bestraft?
günstig für Opfer betrifft Opfer, Beschuldigte, Angehörige
Eine Freiheitsentziehung tritt nur dann zurück, wenn sie eine typische Begleiterscheinung der anderen Tat ist und nicht wesentlich über das dabei ohnehin Notwendige hinausgeht. Das bloße Festhalten während einer Misshandlung ist so ein Fall. Wer dagegen die Wohnungstür über eine halbe Stunde absperrt und den Schlüssel versteckt, wird zusätzlich wegen Freiheitsentziehung bestraft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. Anders als ein bloßes Festhalten des Opfers während einer Mißhandlung stellt das Absperren der Wohnungstür durch mehr als eine halbe Stunde - unter Verstecken des Schlüssels - keinesfalls ein notwendiges Mittel bei der Zufügung einer Körperverletzung dar, weshalb vorliegend echte Realkonkurrenz zwischen der (schweren) Körperverletzung und der Freiheitsentziehung besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine 12-stündige Gefangenschaft geht über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist, zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist.OGH 12 Os 48/03, 23.10.2003
- Nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert.OGH 12 Os 48/03, 23.10.2003
- Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB ist.OGH 12 Os 187/93, 07.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 28 · Zusammentreffen strafbarer Handlungen
- StGB § 99 · Freiheitsentziehung
- StGB § 105 · Nötigung
- StGB § 144 · Erpressung
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