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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.03.1988

StPO § 285f

§ 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn das Strafgericht bereits ein Urteil gefällt hat, können Sie die Entscheidung über Ihre Zulassung als geschädigte Person nicht mehr mit einer eigenen Beschwerde bekämpfen. Sie müssen dafür jene Rechtsmittel ergreifen, die gegen das Urteil selbst vorgesehen sind. Dieser Punkt gehört inhaltlich zum Urteil, weil Sie damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

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