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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.10.1979

KSchG § 12

Verbot der Gehaltsabtretung § 12. (1)Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden. (2)Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, nicht zur Sicherung noch nicht fälliger Forderungen. Zulässig ist es aber, wenn der Lohn zwar vorher, jedoch bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten wird; dann liegt eine Abtretung erst ab Fälligkeit vor. Auch eine Verpfändung fällt nicht unter das Verbot, wenn der Gläubiger den Lohn erst nach Fälligkeit und Verzug einziehen darf.

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