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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 01.01.1982

MRG § 48

Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen § 48. (1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen. (2)Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Abs. 1 bewilligt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wurde Ihnen die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 zugestellt, wird ihre Wirksamkeit weiterhin nach dem alten Mietengesetz beurteilt. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungstermin schon in die Zeit danach fällt. Das neue Gesetz greift also nicht rückwirkend ein.

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