StGB § 32
Vierter Abschnitt
Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Dass Sie die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen haben, darf bei der Strafbemessung erst dann ins Gewicht fallen, wenn jenes Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch geendet hat; erst dann hatte es eine Warnfunktion. Unterstellt das Gericht schon vorher, Sie hätten diese Warnfunktion missachtet, setzt es einen Schuldspruch voraus und verstößt gegen die Unschuldsvermutung.
Wenn gegen einen Rechtsanwalt eine Disziplinarstrafe verhängt wird, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei der Strafzumessung im Strafrecht. Erschwerende und mildernde Umstände sind gegeneinander abzuwägen.