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Darf ein noch offenes Strafverfahren meine Strafe erhöhen?

günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verurteilte, Verteidiger
Nein. Dass Sie die Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen haben, darf bei der Strafbemessung erst dann ins Gewicht fallen, wenn jenes Verfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch geendet hat; erst dann hatte es eine Warnfunktion. Unterstellt das Gericht schon vorher, Sie hätten diese Warnfunktion missachtet, setzt es einen Schuldspruch voraus und verstößt gegen die Unschuldsvermutung.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Abgesehen davon, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 2 StGB, sondern allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB zu werten wäre, erlangt dieser Umstand bei der Strafbemessung nur dann Bedeutung, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Denn in diesem Fall kommt dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt. Indem das Erstgericht ohne rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens eine Missachtung der Warnfunktion unterstellt, damit aber einen Schuldspruch im noch anhängigen Verfahren voraussetzt, verstößt es gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Im Gesetz

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