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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.03.1997

StGB § 44

Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen § 44. (1)Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden. (2)Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur solche Folgen, die unmittelbar durch das Gesetz selbst eintreten. Ein Ausschluss von der Gewerbeausübung fällt darunter. Der Entzug der Lenkberechtigung dagegen nicht, weil er erst durch eine eigene behördliche Entscheidung ausgesprochen wird.

Nein. Zusätzliche Folgen einer Verurteilung, etwa der Verlust eines Amtes, werden nicht in jedem Fall bedingt nachgesehen. Das Gericht muss annehmen können, dass schon die Androhung genügt, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten.

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