Zum Inhalt springen
Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.01.1997

KSchG § 31

Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag § 31. (1)Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen: 1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); 2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); 3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG). (2)Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Immobilienmakler trifft eine besondere Aufklärungspflicht über seine wirtschaftliche Nähe zum Geschäft. Sind Sie Verbraucher, muss diese Aufklärung schon vor dem Abschluss des Maklervertrags erfolgen. Diese Regel ist zwingend und darf zu Ihrem Nachteil nicht abbedungen werden.

Bestimmte Vereinbarungen mit einem Makler sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, also als geschriebener Text mit den Unterschriften beider Seiten. Ausdrücklich bedeutet, dass die Regelung für Sie deutlich erkennbar und eindeutig sein muss. Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung unwirksam und der Makler kann daraus nichts fordern.

Nein. Bestimmte Vereinbarungen im Maklervertrag sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gilt auch, wenn Sie und der Makler nachträglich von einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung abgehen wollen. Ohne Schriftform bleibt ein solches Abgehen unwirksam.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail