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Muss eine besondere Maklervereinbarung schriftlich sein?

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Bestimmte Vereinbarungen mit einem Makler sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, also als geschriebener Text mit den Unterschriften beider Seiten. Ausdrücklich bedeutet, dass die Regelung für Sie deutlich erkennbar und eindeutig sein muss. Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung unwirksam und der Makler kann daraus nichts fordern.

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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 § 31 KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 3; Krejci aaO § 31 KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV). Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Gerichtsstand über Verweiskette

Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Vertrag auf ein Angebot verweist und erst dieses Angebot ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel hinweist. Der Hinweis muss aber so deutlich sein, dass eine Partei ihm bei normaler Sorgfalt nachgehen kann. Außerdem muss feststehen, dass die Bedingungen mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind.

günstig für Unternehmer Gerichtsstandsklausel in den Geschäftsbedingungen

Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist auch dann schriftlich zustande gekommen, wenn sie nicht im Vertrag selbst steht, sondern in den Geschäftsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bedingungen verweist.

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