Muss eine besondere Maklervereinbarung schriftlich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar (vgl auch § 864a ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 1 KSchG.OGH 2 Ob 131/13y, 25.06.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 6 Ob 232/23w, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 131/15w, 29.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 31 · Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Vertrag auf ein Angebot verweist und erst dieses Angebot ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel hinweist. Der Hinweis muss aber so deutlich sein, dass eine Partei ihm bei normaler Sorgfalt nachgehen kann. Außerdem muss feststehen, dass die Bedingungen mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind.
Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist auch dann schriftlich zustande gekommen, wenn sie nicht im Vertrag selbst steht, sondern in den Geschäftsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bedingungen verweist.