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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 18.08.1999

ABGB § 1308

§ 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Möglich ist es. Waren beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens unmündig und damit nicht deliktsfähig, darf der Ersatzanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil das verletzte Kind selbst Anlass gegeben hat. Für das geschädigte Kind gelten dieselben Billigkeitsgesichtspunkte wie für das schädigende.

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