Bekommt ein Kind Ersatz, wenn ein anderes Kind es verletzt?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Geschädigte, Versicherer
Möglich ist es. Waren beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens unmündig und damit nicht deliktsfähig, darf der Ersatzanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil das verletzte Kind selbst Anlass gegeben hat. Für das geschädigte Kind gelten dieselben Billigkeitsgesichtspunkte wie für das schädigende.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Zum Verhältnis beider Gesetzesnormen zueinander.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Waren im Zeitpunkt des Schadenseintrittes beide Streitteile als Unmündige deliktsunfähig, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon aus dem Grunde des § 1308 ABGB verneint werden. Diese Bestimmung betrifft grundsätzlich nur die Schuldfähigen; auf den unmündigen Geschädigten müssen in analoger Anwendung des § 1310 ABGB die gleichen Gesichtspunkte der Billigkeit wie für den Schädiger angewendet werden.OGH 7 Ob 739/81, 05.11.1981
- Dreizehneinhalbjähriger Knabe verletzt Spielgefährten durch Nachwerfen einer Sandale.OGH 1 Ob 197/65, 22.12.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung nicht voll verantwortlicher Personen
Schadenersatz · Haftung von Kindern für Schäden
Schadenersatz · Haftung von Kindern für Schäden
Schadenersatz · Reihenfolge der Haftung bei Aufsichtsfällen
Schadenersatz · Unterhaltspflicht eines Dritten und Schadenersatz