AngG Art. 1 § 3
§ 3.
Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für Landes- und Gemeindebedienstete, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ein Landesgesetz geregelt ist, gilt das Angestelltengesetz als allgemeines Arbeitsvertragsrecht. Daran hat auch die Verfassungsänderung von 1999 nichts geändert.