AngG Art. 1 § 15
Zahlungsfrist.
§ 15.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Zahlt der Dienstgeber das Gehalt fortlaufend am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, gilt das als stillschweigend vereinbarte Vorauszahlung des Gehalts. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.