AngG Art. 1 § 17
Urlaub
§ 17.
Dem Angestellten gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie müssen Urlaub nicht zu einer Zeit verbrauchen, in der der Zweck des Urlaubs, nämlich Ihre Erholung, nicht erreicht werden kann. Ob Ihnen bei einer Freistellung zum Urlaubsverbrauch eine Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht, hängt davon ab, ob das Verlangen des Arbeitgebers berechtigt war.