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Muss ich Urlaub nehmen, wenn Erholung gar nicht möglich ist?

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Sie müssen Urlaub nicht zu einer Zeit verbrauchen, in der der Zweck des Urlaubs, nämlich Ihre Erholung, nicht erreicht werden kann. Ob Ihnen bei einer Freistellung zum Urlaubsverbrauch eine Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht, hängt davon ab, ob das Verlangen des Arbeitgebers berechtigt war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

1. Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann. 2. Ob Urlaubsentschädigung bei Nichtverbrauch des Urlaubs auch dann gebührt, wenn der Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst und "zum Urlaubsverbrauch" freigestellt war, richtet sich danach, ob das Verlangen des Dienstgebers nach Urlaubsverbrauch gemäß § 17 Abs 11 AngG gerechtfertigt war.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Urlaubsentschädigung und neuer Arbeitgeber

Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.

günstig für Arbeitgeber Urlaub während der Dienstfreistellung

Eine Urlaubsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Werden Sie während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei gestellt, liegt darin ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Urlaubsvereinbarungen, das Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten annehmen können; eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht nötig. Für Resturlaub aus früheren Jahren, den Sie trotz Zumutbarkeit nicht verbraucht haben, gibt es keine Abfindung.

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