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Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 1 § 18

Fürsorgepflicht. § 18. (1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind. (2)Wenn dem Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten verwendet werden. (3)Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß sie im Winter geheizt und ausreichende Sitzplätze zur Benutzung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind. (4)Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.

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