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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.1956

ASVG § 336

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger. § 336. Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Reicht die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für alle Ansprüche nicht aus, wird Ihr Schmerzengeld bevorzugt bezahlt. Alle übrigen Ansprüche und die Forderungen des Sozialversicherungsträgers werden gleich behandelt und nur anteilig bedient.

Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.

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