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Wer bekommt zuerst Geld, wenn die Versicherungssumme nicht reicht?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Versicherer
Reicht die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für alle Ansprüche nicht aus, wird Ihr Schmerzengeld bevorzugt bezahlt. Alle übrigen Ansprüche und die Forderungen des Sozialversicherungsträgers werden gleich behandelt und nur anteilig bedient.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf § 336 ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ausgleich unter Unfallbeteiligten und Schmerzengeld

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

günstig für Schädiger Forderungsübergang auf den Versicherer

Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.

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