Bekomme ich mein Schmerzengeld vor der Krankenkasse ausbezahlt?
günstig für Geschädigterbetrifft Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Versicherer, Unfallopfer
Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 20.06.2017
(9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Sozialversicherungsträger und der durch dessen Aufwendungen begünstigte Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG nicht als einheitlicher Gläubiger, sondern als getrennte Gläubiger. Der Gesetzgeber hat ein Vorzugsrecht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Anwendung des § 156 Abs 3 VersVG bewusst abgelehnt (mit Hinweisen auf die deutsche Lehre). Es ist aber die Sonderregelung des § 336 ASVG vor den allgemeinen Bestimmungen des § 156 VersVG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhange der Sätze 1 und 2 des § 336 ASVG ist abzuleiten, dass dem Geschädigten für Schmerzengeld die bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme (Haftpflichtversicherung) zusteht, dass aber in allen anderen Belangen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger der Ersatzforderung des Verletzten im Range vorgehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Keine vorrangige Behandlung des Sozialversicherungsträgers.OGH 2 Ob 156/75, 20.11.1975
Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.
günstig für Schädiger Rückgriff der privaten Krankenversicherung
Nein. Zahlt eine private Krankenversicherung Kranken- oder Taggeld, kann sie dafür beim Schädiger keinen Ersatz verlangen, weil es sich um eine Leistung mit fester Summe handelt. Anders ist es bei Heilbehandlungs- und Arztkosten: Diese Ansprüche gehen sehr wohl auf die Versicherung über.