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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 10

Persönlicher Geltungsbereich § 10. (1)Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. (2)Liegt eine überwiegende Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirtschaftsbereiches erfaßt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gibt es in einem gemischten Betrieb nur einen Kollektivvertrag für die Arbeiter und einen für die Angestellten, verdrängt der eine den anderen nicht. Für Sie als Angestellten gilt weiterhin der Angestellten-Kollektivvertrag, auch wenn der Betrieb wirtschaftlich vom anderen Bereich geprägt ist. Beide gelten nebeneinander.

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