Welcher Kollektivvertrag gilt für mich als Angestellter im Mischbetrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Mischbetrieb der vorliegenden Art, wo es nur eine generelle Regelung in Gestalt des für den nicht überwiegenden Bereich geltenden Kollektivvertrags gibt, gilt Folgendes: Maßgebend für die Schaffung eines umfassenden Systems von in ihrer Geltung aufeinander abgestimmten Instrumenten der generellen Regelung von Arbeitsbedingungen, die entweder durch Verhandlungen zwischen einigermaßen sozial gleich starken Partnern (Kollektivvertrag) oder durch staatliche, der Objektivität verpflichtete Behörden geschaffen werden, war die Überlegung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise den Gefährdungen der einzelnen Arbeitnehmer beim Einzelvertragsabschluss wirksam begegnet werden kann, dh dass nur durch Regelungen auf der Ebene der kollektiven Rechtsgestaltung den Arbeitnehmern ein entsprechender aus gesellschaftspolitischen Erwägungen wünschenswerter und erforderlicher sozialer Schutz gewährt werden kann (soziales Schutzprinzip). Diese Überlegungen verbieten es, für Mischbetriebe der gegenständlichen Art eine Analogie zu §9 Abs3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags im überwiegenden Bereich die Geltung des Kollektivvertrags für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, zu ziehen.OGH 9 ObA 139/05i, 25.01.2006
- In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen.OGH 9 ObA 188/00p, 20.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 126/19y, 17.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 9 · Fachlicher Geltungsbereich
- ArbVG § 10 · Persönlicher Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Welcher Kollektivvertrag für die Beschäftigten eines Unternehmens gilt, richtet sich allein nach der Zuordnung durch die Wirtschaftskammer; diese Zuordnung bindet die Gerichte. Ein einzelner Arbeitnehmer kann daher nicht mit einer Klage erzwingen, dass ein anderer Kollektivvertrag angewendet wird.
Nein. Ein abgelaufener Kollektivvertrag wirkt nur so lange nach, bis ein neuer in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gilt der neue vollständig, auch wenn er für Sie ungünstiger ist.