Zum Inhalt springen
Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 57

Mitteilung des Wahlergebnisses § 57. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail