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Gilt eine Auskunft meines Arbeitgebers trotzdem für mich?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Vertrauensschutz erstreckt sich im Arbeitsrecht auch auf Wissenserklärungen über die Rechtsfolgen, wenn diese Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und der Erklärungsempfänger gutgläubig war und im Vertrauen auf die Erklärung disponiert hat. Das "Minus" der Wissenserklärung gegenüber der Willenserklärung wird durch die besondere Intensität der übrigen vertrauensbegründenden Kriterien ausgeglichen. Hiebei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich um Willenserklärungen handelt, mit denen gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten entsprochen wird, die ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sicherstellen sollen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Bindung an eine bloße Auskunft

In der Regel nicht. Teilt Ihnen der Arbeitgeber nur mit, wie hoch ein Betrag nach seiner Rechnung ist, gibt er damit noch kein Versprechen ab. An eine solche bloße Auskunft ist er nur ausnahmsweise gebunden.

günstig für Arbeitgeber Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Der Betriebsinhaber führt und leitet den Betrieb grundsätzlich allein; die Belegschaft ist nur dort zu beteiligen, wo das Gesetz es vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat entsteht erst, wenn dieser ausreichend konkret danach verlangt. Die Informationsrechte sollen der Belegschaft ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren und Vorschläge zu erstatten.

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