Gilt eine Auskunft meines Arbeitgebers trotzdem für mich?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fortschreibung eines bereits verjährten Abfertigungsanspruches eines gekündigten Arbeitnehmers in den Bilanzen - mangels Vertrauenstatbestandes des Arbeitnehmers veneint.OGH 8 ObA 340/97a, 29.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014012 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 9 ObA 17/26d, 23.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 94/21p, 30.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 138/19p, 22.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 57 · Mitteilung des Wahlergebnisses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Teilt Ihnen der Arbeitgeber nur mit, wie hoch ein Betrag nach seiner Rechnung ist, gibt er damit noch kein Versprechen ab. An eine solche bloße Auskunft ist er nur ausnahmsweise gebunden.
Der Betriebsinhaber führt und leitet den Betrieb grundsätzlich allein; die Belegschaft ist nur dort zu beteiligen, wo das Gesetz es vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat entsteht erst, wenn dieser ausreichend konkret danach verlangt. Die Informationsrechte sollen der Belegschaft ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren und Vorschläge zu erstatten.