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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 72

Beistellung von Sacherfordernissen § 72. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Regeln darüber, wer den Sachaufwand des Betriebsrats trägt, sind unbedingt zwingend. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Bereits erbrachte Leistungen kann der Betriebsinhaber allerdings nicht zurückfordern.

Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie viel dafür beizustellen ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs und nach dem Bedarf des Betriebsrats.

Was zu den Kanzlei- und Geschäftserfordernissen zählt, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Der Begriff ist dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung anzupassen.

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