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Was muss der Betrieb dem Betriebsrat zur Verfügung stellen?

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Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie viel dafür beizustellen ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs und nach dem Bedarf des Betriebsrats.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Der Betriebsinhaber führt und leitet den Betrieb grundsätzlich allein; die Belegschaft ist nur dort zu beteiligen, wo das Gesetz es vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat entsteht erst, wenn dieser ausreichend konkret danach verlangt. Die Informationsrechte sollen der Belegschaft ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren und Vorschläge zu erstatten.

günstig für Arbeitgeber Freizeit für die Betriebsratstätigkeit

Für Ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied müssen Sie beim Betriebsinhaber um die nötige Freizeit ansuchen. Dabei geben Sie in groben Zügen den Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit an. Das ist eine Abmeldung samt Information und kein Antrag; in größeren Betrieben darf dafür auch ein Formular verlangt werden.

Verwandte Fragen

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