ArbVG § 90
Intervention
§ 90.
(1)Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt,
1.
Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu beantragen;
2.
Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
3.
sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.
(2)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Der Betriebsrat ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter für Ihre eigenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine eigene rechtsgeschäftliche Grundlage darf er sie nicht geltend machen; verpflichten kann er Sie ohnehin nicht.