Zum Inhalt springen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1994

VBG § 33

Kündigungsfristen § 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten 1 Woche, 6 Monaten 2 Wochen, 1 Jahr 1 Monat, 2 Jahren 2 Monate, 5 Jahren 3 Monate, 10 Jahren 4 Monate, 15 Jahren 5 Monate. Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

War die Entlassung unberechtigt und kann sie auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden, müssen Sie den Bestandschutz nicht in Anspruch nehmen. Sie können stattdessen jene Ansprüche geltend machen, die für den Fall einer ungerechtfertigten Beendigung vorgesehen sind.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail