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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1999

VBG § 23

Sachleistungen § 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Arbeiten Sie nach dem Ende der Befristung weiter und lässt Ihr Dienstgeber das zu, wird das Dienstverhältnis stillschweigend fortgesetzt; er kann diese Weiterbeschäftigung dann nicht nachträglich als neuen befristeten Vertrag ausgeben. Ob es zu einer solchen stillschweigenden Verlängerung gekommen ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

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