ZPO Art. 34
Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu den §§ 27 und 50, RGBl. Nr. 113/1895)
(Anm.: die Absätze 1-11 betreffen die EO, RGBl. Nr. 79/1896, die Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 331/1934, die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 und das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985)
(12)Art. XXXI Z 1 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht angebracht wird. Art. XXXI Z 2 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über das Rechtsmittel nach dem 29. Februar 1992 liegt.
(13)Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15)Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 16 betrifft die EO, RGBl. Nr. 79/1896)
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.