Braucht jede Prozesshandlung des Vertreters eine gerichtliche Genehmigung?
betrifft Minderjährige, gesetzliche Vertreter, Kuratoren, Prozessparteien
Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels und die Außerstreitstellung von Tatsachen in einem Rechtsstreit durch den Beistand der beschränkt entmündigten Partei oder durch den Machthaber des Beistandes bedarf, da es sich nicht um Dispositivhandlungen handelt, nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erhebung eines Rechtsmittels bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Hier: Minderjähriger.OGH 7 Ob 45/05a, 16.03.2005
- Durch die nachträgliche Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsrücknahme wird die bereits eingetretene verfahrensgestaltende Wirkung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen wurde, nicht berührt.OGH 5 Ob 504/83, 15.02.1983
- Auch der Verzicht auf die Zustellung eines Beschlusses oder das Einverständnis mit der Zustellung an einen anderen Beteiligten.OGH 1 Ob 28/75, 05.03.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049083 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 154a · Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
- ABGB § 233
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 34
- ZPO § 266
- ZPO § 472
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