AngG Art. 11
Artikel XI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Vertragsklausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, das Entstehen Ihres Anspruchs völlig willkürlich zu vereiteln, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. Das gilt auch nach jenen Meinungen, die solche Vereinbarungen sonst für zulässig halten.