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Angestelltengesetz · Fassung ab 08.07.2000

AngG Art. 11

Artikel XI Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine Vertragsklausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, das Entstehen Ihres Anspruchs völlig willkürlich zu vereiteln, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. Das gilt auch nach jenen Meinungen, die solche Vereinbarungen sonst für zulässig halten.

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