EO § 135
Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
§ 135.
Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Schließt jemand vor der Zwangsversteigerung einen Mietvertrag, der den Wert der Liegenschaft so weit verringert, dass ein Bieter mit einem Schaden rechnen muss, kann dieser Vertrag unwirksam sein. Voraussetzung ist, dass zumindest eine Vertragsseite das beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es für die andere Seite zumindest erkennbar ist. Wer die Liegenschaft ersteigert und in den Mietvertrag eintritt, darf sich auf diese Unwirksamkeit berufen.