Muss ich als Ersteher einen Mietvertrag übernehmen, der den Wert drückt?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Mieter, Vermieter, Gläubiger
Schließt jemand vor der Zwangsversteigerung einen Mietvertrag, der den Wert der Liegenschaft so weit verringert, dass ein Bieter mit einem Schaden rechnen muss, kann dieser Vertrag unwirksam sein. Voraussetzung ist, dass zumindest eine Vertragsseite das beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es für die andere Seite zumindest erkennbar ist. Wer die Liegenschaft ersteigert und in den Mietvertrag eintritt, darf sich auf diese Unwirksamkeit berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Der gemäß § 1120 iVm § 1121 ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetretene Ersteher ist berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat aber nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles die Einschränkung, dass er nicht gutgläubig war, dass ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muss.OGH 9 Ob 58/03z, 10.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1121
- Exekutionsordnung (EO) § 135 · Betreibender Gläubiger mit Pfandrecht
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