ZPO § 69
§ 69.
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das wird nach drei Punkten beurteilt: ob die Vorschrift im nationalen Recht zum Strafrecht zählt, welche Natur die Zuwiderhandlung wirklich hat und wie schwer die angedrohte Strafe ist. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, wie der Staat die Sache selbst einordnet. Fällt Ihr Verfahren darunter, stehen Ihnen die Garantien eines Strafverfahrens zu.