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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.01.2002

WGG Art. 1 § 15d

Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum § 15d. (1)Für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4c, ein Fixpreis vereinbart werden. (2)Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot einer Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 auf der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages (§ 15e) festzusetzen. (3)Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Haben Sie in Ihre Wohnung auf eigene Kosten wertsteigernd investiert, wird das beim Fixpreis für den Ankauf berücksichtigt. Der Preis wird zunächst vom jetzigen Zustand der Wohnung ausgehend berechnet und dann wegen Ihrer Investitionen vermindert.

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