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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.2003

ASGG Art. 10

Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 9, 11a, 11b, 39, 44, 45, 46, 47, 56, 59, 62, 75 und 85, BGBl. Nr. 104/1985) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.

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