Was passiert, wenn mein Arbeitsgerichtsverfahren falsch besetzt geführt wurde?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagte
Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat.OGH 8 Ob 9/18h, 24.10.2018
- Der Einwand der unrichtigen Besetzung steht einer Delegierung nicht entgegen.OGH 9 Nc 30/12d, 17.08.2012
- Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen.OGH 9 ObA 5/01b, 24.01.2001
- Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar.OGH 9 ObA 5/01b, 24.01.2001
- § 37 ASGG behandelt nicht nur das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, sondern auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat beziehungsweise Handelssenat (desselben Gerichtshofes) als Besetzungsfrage.OGH 10 Ob 524/95, 31.10.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Keine Frage sachlicher Zuständigkeit.OGH 1 Ob 542/94, 30.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 8 ObA 51/24v, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 98/18d, 27.09.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) Art. 10
- ASGG § 37 · Unrichtige Gerichtsbesetzung
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